Das Bundesarbeitsgericht hat daher ein Gebot des fairen Verhandelns für solche Situationen entwickelt. Anstatt den Inhalt des Aufhebungsvertrags vorzugeben, zielt das Gericht darauf ab, den Prozess fairer zu gestalten. Stefanie Jung, Professorin für Unternehmensrecht am TUM Campus Heilbronn, hat dieses Gebot untersucht: „Die Position des Arbeitnehmers ist gerade bei der Verhandlung von Aufhebungsverträgen sehr schlecht – manche Arbeitnehmer fühlen sich wohl wie das Kaninchen vor der Schlange. Häufig wird mit einer außerordentlichen Kündigung gedroht und gleichzeitig zeitlicher Druck ausgeübt, um den betroffenen Arbeitnehmern die Möglichkeit zu nehmen, sich rechtlichen Beistand zu suchen. Der Arbeitgeber sitzt hingegen in solchen Gesprächen meistens nicht allein, sondern mit seinen Anwälten.“
Das Gebot des fairen Verhandelns unterbindet diese Praxis jedoch nicht effektiv und führt damit nach Jungs Auffassung eben nicht zu „fairen“ Verhandlungen. Jungs Idealvorstellung ist daher: Der Arbeitgeber kündigt das Gespräch zwei Werktage vorher unter Angabe des Themas, also des Aufhebungsvertrags, an. So bleibt genügend Zeit für eine rechtliche Beratung. Danach folgen weitere zwei Werktage Bedenkzeit vor einem möglichen Vertragsabschluss.
Big Picture: Verhandlungsfreiheit
Während ihrer Arbeit am Gebot des fairen Verhandelns fiel Jung auf, dass die Verhandlungsfreiheit als Pendant zur Vertragsfreiheit nicht erörtert wird. „Letztere ist als Ausfluss der Privatautonomie anerkannt und grundgesetzlich verankert. Es hat mich daher irritiert, dass die Verhandlungsfreiheit bislang nirgends diskutiert wird und das, obwohl Verhandlungen zentral für das Entstehen von Verträgen sind“, erläutert Jung. Die Freiheit der Parteien, diesen Prozess selbstbestimmt ausgestalten zu können, ist eine Grundvoraussetzung dafür, Kompromisse zu finden, die dann vertraglich festgehalten werden können. Die Verhandlungsfreiheit ist damit ein zentraler Baustein einer funktionierenden Marktwirtschaft.
Da stellte sich für Jung die Frage, ob Verhandlungs- und Vertragsfreiheit dasselbe sind. „Für mich nicht, denn Verhandlungen haben nicht immer das Ziel eines Vertragsabschlusses, sondern dienen beispielsweise auch der Informationsgewinnung oder haben eine Befriedigungsfunktion“, erläutert die Professorin. Die Verhandlungsfreiheit sei zudem eine prozedurale Freiheit, die dem Zweck dient, einen fairen Prozess zu garantieren und Verhandlungsungleichgewichte zwischen den Parteien auszugleichen. Die Vertragsfreiheit zielt hingegen unter anderem auf einen fairen Vertrag, das heißt auf den Inhalt, und ist damit eine materielle Freiheit.
Synergien und Unterschiede zur Vertragsfreiheit
Jung möchte die Verhandlungsfreiheit daher als eigenständiges Konzept neben der Vertragsfreiheit etablieren. „Ich zeige, dass erstere teils andere Erscheinungsformen als letztere hat, was ihrem prozeduralen Charakter geschuldet ist. Im Ergebnis soll die Verhandlungsfreiheit uns helfen, bestehende Regelungen zu reflektieren – das ist für die gesamte Rechtsordnung zentral, da sich in vielen Gebieten Vorschriften finden, die die Verhandlungsfreiheit einschränken. In den letzten 20 Jahren sind immer mehr neue Regelungen hinzugekommen – wie beispielsweise das Gebot des fairen Verhandelns.“
Jung betont, dass Verhandlungsfreiheit und Vertragsfreiheit trotz ihrer Eigenständigkeit eng verbunden sind: „Bestimmte Einschränkungen der Vertragsfreiheit wirken sich de facto auch auf die Verhandlungsfreiheit aus und umgekehrt. Es gibt aber auch viele Einschränkungen, bei denen das nicht der Fall ist.“ Wird beispielsweise die Dauer der Verhandlung gesetzlich eingeschränkt, so kann der Inhalt dennoch weiterhin frei vereinbart werden. Gleiches gilt auch mit Blick auf arglistige Täuschungen und widerrechtliche Drohungen. Die entsprechenden rechtlichen Vorgaben schränken die Verhandlungsfreiheit ein, indem entsprechende Taktiken als rechtswidrig zu bewerten sind. Der Vertragsinhalt bleibt jedoch frei. Auch das Gebot des fairen Verhandelns berührt nur die Verhandlungsfreiheit, nicht jedoch die Vertragsfreiheit.
Die Verhandlungsfreiheit als eigenständiges Konzept
Jung erläutert: „Mein Konzept hat potenziell einen großen Einfluss auf die Gesetzgebung. Denn rechtliche Einschränkungen müssten mit Blick auf die Verhandlungsfreiheit gerechtfertigt werden.“ Die Folge wäre jedoch nicht einfach nur mehr Freiheit und weniger Regulierung – sondern vielmehr bessere Regulierung. Denn Einschränkungen der einen Freiheit können auch ein funktionales Äquivalent zur Begrenzung der anderen Freiheit darstellen. Gleichzeitig können sich Regelungen, die die Verhandlungs- und Vertragsfreiheit berühren, auch sinnvoll ergänzen.
Jetzt hofft die Professorin, dass die von ihr vorgeschlagene Verhandlungsfreiheit sowohl von der Rechtsprechung als auch von Kollegen aufgegriffen wird: „Ich hoffe, dass zukünftig bei allen Gesetzen, die Verhandlungen betreffen, mit der Verhandlungsfreiheit argumentiert wird – egal in welche Richtung.“